Pallade Veneta - Verfassungsbeschwerde von BSW-Abgeordnetem Ernst wegen Halbierung von Rente scheitert

Verfassungsbeschwerde von BSW-Abgeordnetem Ernst wegen Halbierung von Rente scheitert


Verfassungsbeschwerde von BSW-Abgeordnetem Ernst wegen Halbierung von Rente scheitert
Verfassungsbeschwerde von BSW-Abgeordnetem Ernst wegen Halbierung von Rente scheitert / Foto: THOMAS KIENZLE - AFP/Archiv

Eine Verfassungsbeschwerde des BSW-Politikers Klaus Ernst wegen der Kürzung seiner gesetzlichen Rente ist vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gescheitert. Einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss zufolge wurde die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. (Az. 1 BvR 936/24)

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Der 1954 geborene Ernst, früher Parteichef der Linken und inzwischen stellvertretender Vorsitzender der BSW-Gruppe im Parlament, hatte 1970 eine Ausbildung zum Elektromechaniker begonnen und danach in diesem Beruf und später als Gewerkschaftssekretär gearbeitet. Daher hat der heute 70-Jährige Anspruch auf eine gesetzliche Rente. Er sitzt aber auch im Bundestag und erhält Abgeordnetenbezüge.

Das sind etwa zehntausend Euro brutto monatlich. Das Abgeordnetengesetz sieht vor, dass gesetzliche Renten während des Bezugs einer "Abgeordnetenentschädigung" zur Hälfte ruhen. Dagegen klagte Ernst und verlangte seine Rente in voller Höhe.

Das Sozialgericht Würzburg wies 2021 die Klage ab, im vergangenen Jahr scheiterte Ernst auch vor dem Bundessozialgericht in Kassel. Gegen die Urteile wandte er sich an das Verfassungsgericht. Er argumentierte unter anderem, dass die Anrechnung bei der Rente und nicht bei den Abgeordnetenbezügen ansetzen solle. Eine Anrechnung der Rente auf die Bezüge sei ein milderes Mittel.

Ernst sah einen Verstoß gegen seine Eigentumsfreiheit. Das Verfassungsgericht erklärte seine Beschwerde aber für unbegründet. Die Regelung im Abgeordnetengesetz genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Wenn der Gesetzgeber einen als unerwünscht betrachteten Doppelbezug von Geldern aus öffentlichen Kassen vermeiden wolle, habe er Gestaltungsfreiheit, erklärte das Gericht. Er müsse nicht zwingend die Abgeordnetenbezüge kürzen, sondern könne die Beschränkung stattdessen mit einer Entlastung der Rentenkassen verbinden.

Eine Kürzung der Abgeordnetenbezüge würde den Beschwerdeführer selbst außerdem ebenso belasten wie die Rentenkürzung, wenn sich die Gesamtsumme dadurch nicht erhöhe, teilte das Gericht mit.

A.Saggese--PV

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