"Keine Wirkung": DFL reagiert auf Bankbürgschaft von DAZN
Das nachträgliche Einreichen der geforderten Bankbürgschaft durch den Streaminganbieter DAZN hat in der Auktion um die deutschen Fußball-Medienrechte offenbar keinen Einfluss mehr. "Das Rechtepaket B der Rechteperiode 2025/26 bis 2028/29 ist am 16. April nach den allen interessierten Unternehmen bekannten Auktionsregeln vergeben worden. Grundlage waren die bis dahin eingereichten Angebote inklusive der begleitenden Unterlagen", teilte die Deutsche Fußball Liga (DFL) am Mittwoch auf SID-Anfrage mit.
Das Nachreichen von Unterlagen habe "nach dem gemäß den Auktionsregeln erteilten Zuschlag über ein Rechtepaket keine Wirkung", heißt es weiter. Zuletzt hatte die DFL die Auktion der nationalen Medienrechte nach einer Beschwerde des Bieters DAZN erstmals in der Geschichte des Profifußballs vorerst ausgesetzt. "Die geforderte Bankbürgschaft liegt uns nun vor", teilte DAZN am Mittwoch auf SID-Nachfrage mit. Doch offenbar wird dies im Kampf um das größte Rechtepaket der Ausschreibung nichts mehr nützen.
DAZN hatte in der Vorwoche in einem Brief an die DFL eine Ungleichbehandlung im Bieterverfahren beklagt. Der Streaminganbieter fühlt sich benachteiligt, weil sein Angebot für das Rechtepaket B abgelehnt wurde, obwohl es "das finanziell attraktivste und überzeugendste" gewesen sei. Die DFL wies die Vorwürfe daraufhin deutlich zurück. Der Ligaverband hatte die von DAZN abgegebenen Finanzgarantien nicht akzeptiert und innerhalb von 24 Stunden eine Bankgarantie verlangt.
Diese gab es nun erst mit größerer Verzögerung. Das Rechtepaket B enthält die Samstagsspiele der Bundesliga um 15.30 Uhr sowie die Einzelspiele am Freitagabend und die Relegation. DAZN soll nach Informationen der Bild rund 400 Millionen Euro pro Saison für das Paket geboten haben, die nun eingeholte Bankbürgschaft belaufe sich derweil auf rund 200 Millionen Euro. Ansonsten galt vor allem Sky als Interessent für das Rechtepaket B.
Derzeit prüft das eingeschaltete Bundeskartellamt den Streitfall. Allerdings ist nicht klar, ob und in welcher Form das Amt zuständig ist. Die Behörde hat nicht die Autorität oder den Status eines Gerichts, um den Prozess nach einer Entscheidung wieder freizugeben. Das Kartellamt kann höchstens die Funktion eines Mediators übernehmen.
H.Lagomarsino--PV