Berliner Polizei darf vorerst keine Gebühren von Klimaklebern verlangen
Die Berliner Polizei darf vorerst keine Gebühren von Klimaklebern dafür verlangen, dass sie die Demonstranten von der Straße löst und wegträgt. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin laut einem am Dienstag verkündeten Beschluss in einem Eilverfahren. Das Gericht gab damit dem Antrag eines Klimaaktivisten statt. (VG 1 L 363/23)
Der Mann hatte sich im Juni 2022 zusammen mit anderen Aktivisten auf einer Straßenkreuzung in Berlin festgeklebt, um so gegen die Klimapolitik der Bundesregierung zu demonstrieren. Weil er der Aufforderung zum Verlassen der Fahrbahn nicht nachkam, lösten Einsatzkräfte die Klebeverbindung und trugen ihn von der Straße.
Im April diesen Jahres erhielt der Demonstrant einen Gebührenbescheid über 241,00 Euro. Die Polizeibehörde stützte sich dabei auf die Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen. Zur Begründung hieß es, der Straßenverkehr sei durch die Sitzblockade des Klimaklebers erheblich behindert worden, was eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt habe.
Nachdem der Demonstrant erfolglos Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hatte, erhob er dagegen Klage. Darüber wurde noch nicht entschieden. Sein Eilantrag gegen den sofort vollziehbaren Gebührenbescheid hatte nun jedoch Erfolg.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung nach den entsprechenden Gesetzesregelungen nicht vor. Bei der polizeilichen Maßnahme habe es sich weder um eine sogenannte Ersatzvornahme noch um eine unmittelbare Ausführung gehandelt.
Eine Ersatzvornahme ist ein Instrument für den Fall, dass Handlungen trotz bestehender Verpflichtungen nicht erfüllt werden. Dann kann die Vollstreckungsbehörde diese selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.
Auch habe die Maßnahme nicht der Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere gedient, sondern allein dem Zweck, den ungehinderten Straßenverkehr zu ermöglichen. Die Polizei muss dem Demonstranten daher die bereits gezahlte Gebühr vorerst zurückerstatten. Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.
Z.Ottaviano--PV