Pallade Veneta - Ausländische Grenzgänger müssen Lebenspartnerschaft nicht in Luxemburg eintragen lassen

Ausländische Grenzgänger müssen Lebenspartnerschaft nicht in Luxemburg eintragen lassen


Ausländische Grenzgänger müssen Lebenspartnerschaft nicht in Luxemburg eintragen lassen
Ausländische Grenzgänger müssen Lebenspartnerschaft nicht in Luxemburg eintragen lassen / Foto: Kenzo TRIBOUILLARD - AFP/Archiv

Grenzgänger müssen eine in einem anderen EU-Land eingegangene Lebenspartnerschaft nicht in Luxemburg eintragen lassen, um später Ansprüche aus der luxemburgischen Hinterbliebenenpension geltend machen zu können. Eine solche Regelung könne Nicht-Luxemburger benachteiligen, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Es ging um eine Frau aus Frankreich. (Az. C-731/21)

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Mit ihrem ebenfalls französischen Lebenspartner wohnte sie in Frankreich, beide arbeiteten aber in Luxemburg. Der Mann starb bei einem Arbeitsunfall. Die luxemburgische Pensionsversicherungsanstalt gewährte der Frau aber keine Hinterbliebenenpension, da ihre Lebenspartnerschaft nicht in das luxemburgische Personenstandsregister eingetragen worden sei.

Dagegen zog die Frau vor Gericht. Der luxemburgische Kassationsgerichtshof bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Über die Beschwerde der Frau muss er nun selbst entscheiden, ist dabei aber an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.

D.Bruno--PV

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