Pallade Veneta - Urteil: Tariflicher Ausschluss von Einmalzahlung während Altersteilzeit möglich

Urteil: Tariflicher Ausschluss von Einmalzahlung während Altersteilzeit möglich


Urteil: Tariflicher Ausschluss von Einmalzahlung während Altersteilzeit möglich
Urteil: Tariflicher Ausschluss von Einmalzahlung während Altersteilzeit möglich / Foto: TOBIAS SCHWARZ - AFP

Der tarifliche Ausschluss eines Arbeitnehmers in passiver Altersteilzeit von der Zahlung einer einmaligen Inflationsausgleichsprämie ist einem Gerichtsurteil zufolge rechtlich möglich. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah in dem Fall eines Arbeitnehmers eines Unternehmens in der Energiewirtschaft keine unzulässige Altersdiskriminierung. Die Entscheidung vom Dienstag ist noch nicht rechtskräftig, Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. (Az. 14 Sa 1148/23)

Textgröße ändern:

Die zuständige Gewerkschaft und der Arbeitgeberverband der Energieunternehmen hatten in der Tarifrunde 2023 eine Gehaltserhöhung sowie die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie vereinbart. Von der Gehaltserhöhung profitierte auch der Kläger, der sich seit Mai 2022 in der passiven Phase einer Altersteilzeit im Blockmodell befindet. Von der Einmalzahlung wurden jedoch Arbeitnehmer in einem gekündigten oder ruhenden Arbeitsverhältnis sowie passive Altersteilzeitler und Vorruheständler explizit ausgeschlossen.

"Beschäftigte in der aktiven und in der passiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden sich nicht in einer vergleichbaren Lage", erklärte das Gericht dazu. "In der Passivphase wird nur noch das in der Aktivphase in Vollzeit erarbeitete und als Wertguthaben angesparte Entgelt ausgezahlt."

Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zufolge wäre auch die Teilhabe des Klägers an der vereinbarten Lohnerhöhung nicht verpflichtend gewesen: "Ohne besondere Regelung nehmen Beschäftigte in der Passivphase an Tariflohnerhöhungen nicht teil", erklärte es.

Mit Blick auf die Inflationsausgleichsprämie sei es darüber hinaus unerheblich, dass der Arbeitnehmer in passiver Altersteilzeit auch von der Inflation betroffen sei, führte das Gericht aus. Anders als die Bezeichnung es suggeriere handle es sich dabei lediglich um "einen arbeitsleistungsbezogenen Vergütungsbestandteil".

Auch entstehe keine unzulässige Ungleichbehandlung dadurch, dass Beschäftigte in Elternteilzeit die Einmalzahlung laut Tarifeinigung erhalten. Diese Differenzierung sei gerechtfertigt, weil es anders als bei einem Altersteilzeitler darum gehe, Beschäftigte in Elternzeit "durch Belohnung der Betriebstreue auch künftig an den Betrieb zu binden".

S.Urciuoli--PV

Empfohlen

Datendiebstahl bei Facebook: Nutzer können nach BGH-Urteil auf Schadenersatz hoffen

Dreieinhalb Jahre nach einem großen Datenschutzvorfall bei Facebook können zahlreiche Betroffene nun auf Schadenersatz hoffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe stärkte am Montag in einem Grundsatzurteil ihre Position. Demnach kann schon der kurze Kontrollverlust über eigene Daten ein immaterieller Schaden sein. Weitere negative Folgen müssen nicht nachgewiesen werden. (Az. VI ZR 10/24)

Dänemark besteuert künftig Methanausstoß von Kühen und Schweinen

Dänemark führt als erstes Land der Welt eine Steuer auf pupsende und rülpsende Rinder und Schweine ein. Im Parlament sei eine entsprechende überparteiliche Vereinbarung getroffen worden, teilte die Regierung in Kopenhagen am Montag mit. Der Staat unterstützt betroffene Landwirte finanziell.

Argentinien verweigert sich als einziges G20-Land der Allianz gegen den Hunger

Argentinien verweigert als einziges Land der G20-Gruppe seine Beteiligung an einer globalen Allianz gegen den Hunger. Dies teilte die brasilianische Regierung mit, die an diesem Montag und Dienstag den G20-Gipfel in Rio de Janeiro ausrichtet. Die Allianz gegen den Hunger sollte später am Montag zum Auftakt des Gipfels vom brasilianischen Präsidenten Luiz Inácio Lula da Silva formell lanciert werden.

Datendiebstahl bei Facebook: BGH stärkt Position betroffener Nutzer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Position betroffener Nutzer nach einem Datenschutzvorfall bei Facebook gestärkt. Schon der kurze Kontrollverlust über eigene Daten könne ein immaterieller Schaden sein, erklärte der BGH am Montag in Karlsruhe. Weitere negative Folgen müssten nicht nachgewiesen werden. (Az. VI ZR 10/24)

Textgröße ändern: