Pallade Veneta - Landesarbeitsgericht: Betriebsratswahl bei Tesla kann Mitte März stattfinden

Landesarbeitsgericht: Betriebsratswahl bei Tesla kann Mitte März stattfinden


Landesarbeitsgericht: Betriebsratswahl bei Tesla kann Mitte März stattfinden
Landesarbeitsgericht: Betriebsratswahl bei Tesla kann Mitte März stattfinden / Foto: Tobias SCHWARZ - AFP/Archiv

Die für Mitte März geplante Betriebsratswahl beim Elektroautobauer Tesla in Grünheide kann wie geplant über die Bühne gehen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied am Mittwoch anders als das vorinstanzliche Arbeitsgericht Frankfurt an der Oder und untersagte die Wahl im März nicht. Die IG Metall hatte eine Verschiebung wegen einer zweiwöchigen Produktionspause Anfang Februar erreichen wollen. Sie fürchtete Nachteile für die in der Produktion Beschäftigten. (Az. 11 TaBVGa 135/24)

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Im Tesla-Werk im brandenburgischen Grünheide war am 28. Februar 2022 erstmals ein Betriebsrat gewählt worden - er bestand bei damals rund 2300 Beschäftigten aus 19 Betriebsratsmitgliedern, wie das Gericht ausführte. Anfang Januar 2024 war die Zahl der Beschäftigten auf rund 12.500 angestiegen. Laut Betriebsverfassungsgesetz ist ein Betriebsrat vor Ablauf der regelmäßig vierjährigen Amtszeit neu zu wählen, wenn mit Ablauf von 24 Monaten ab dem Tag der Wahl die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erheblich – um die Hälfte, mindestens aber um 50 Personen – gestiegen oder gesunken ist.

Daher bestellte der im Februar 2022 gewählte Betriebsrat Anfang Januar 2024 einen Wahlvorstand, der die Wahl eines Betriebsrats mit 39 Mitgliedern vorbereiten sollte. Vom 29. Januar bis 11. Februar wurde die Produktion aber gestoppt, nach Angaben von Tesla wegen Lieferschwierigkeiten aufgrund des Konflikts im Roten Meer. Am 1. Februar forderte der Wahlvorstand die Beschäftigten zur Abgabe von Vorschlagslisten auf und lud zur Betriebsratswahl vom 18. bis 20. März ein.

Die IG Metall wandte auch ein, der Zeitraum von 24 Monaten sei nicht exakt eingehalten worden. Der Wahlvorstand und die Unternehmensführung argumentierten dagegen, Vorbereitungen zur Wahl seien schon vor Ablauf der Frist zulässig. Dem folgte das Landesarbeitsgericht nun. Der Verstoß gegen die Fristenregelung sei nicht so schwerwiegend, dass eine Wahl nichtig wäre.

L.Barone--PV

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