Pallade Veneta - Erfolg für Käufer: Streit über kaputte Klimaanlage bei Oldtimer wird neu aufgerollt

Erfolg für Käufer: Streit über kaputte Klimaanlage bei Oldtimer wird neu aufgerollt


Erfolg für Käufer: Streit über kaputte Klimaanlage bei Oldtimer wird neu aufgerollt
Erfolg für Käufer: Streit über kaputte Klimaanlage bei Oldtimer wird neu aufgerollt / Foto: RADEK MICA - AFP/Archiv

Im Streit über Reparaturkosten nach dem Kauf eines Oldtimers muss das Landgericht im hessischen Limburg neu verhandeln und entscheiden. Der Käufer hatte sich an den Bundesgerichtshof (BGH) gewandt, der das Limburger Urteil am Mittwoch aufhob. Es ging um eine kaputte Klimaanlage. (Az. VIII ZR 161/23)

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Der Kläger hatte das damals fast 40 Jahre alte Auto, einen Mercedes mit einer Laufleistung von rund 150.000 Kilometern, im März 2021 für 25.000 Euro von privat gekauft. Der Verkäufer schrieb in der Anzeige im Internet, dass die Klimaanlage einwandfrei funktioniere. Der Verkauf erfolge "unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung". Beide machten zusammen eine Probefahrt und unterschrieben dann einen Kaufvertrag. Auch darin wurde eine Gewährleistung ausgeschlossen.

Zwei Monate später bemerkte der Käufer, dass die Klimaanlage nicht funktionierte. Er schrieb eine E-Mail an den Verkäufer, der aber mögliche Anprüche zurückwies. Der Käufer ließ die Klimaanlage dann selbst reparieren und forderte vor Gericht vom Verkäufer die Hälfte der Reparaturkosten, etwa 1750 Euro, zurück. In Limburg hatte er damit zunächst keinen Erfolg.

Das Landgericht war der Meinung, dass der Gewährleistungsausschluss sich auch auf Mängel an der Klimaanlage erstrecke. Bei einem 40 Jahre alten Wagen müsse immer damit gerechnet werden, dass etwas kaputtgehe, argumentierte das Gericht - auch wenn es sich um ein hochwertiges und gepflegtes Auto handle. Der Käufer habe darum nicht erwarten dürfen, dass die alte Klimaanlage, die lange Zeit über ihre technische Lebensdauer hinaus betrieben worden sei, auch weiterhin funktionieren werde.

Der BGH sah die Sache aber anders. Der Verkäufer könne sich hier nicht auf den Ausschluss der Gewährleistung berufen, erklärte er. Wenn eine bestimmte Beschaffenheit - hier die funktionstüchtige Klimaanlage - ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werde, gelte ein zusätzlich vereinbarter Haftungsausschluss nur für weitere Mängel.

Der Verkäufer habe schon in der Verkaufsanzeige im Internet geschrieben, dass die Klimaanlage funktioniere. Sie falle darum nicht unter den vereinbarten Ausschluss einer Gewährleistung. Dass es sich um ein altes Auto und bei der Klimaanlage um ein verschleißanfälliges Bauteil handle, spiele dabei keine Rolle.

A.Graziadei--PV

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