EuGH: Bei Verstoß gegen Russland-Maßnahme darf Erlös eingezogen werden
Wenn ein Unternehmen in der Europäischen Union ein Geschäft für militärische Güter vermittelt, bei dem eine Firma aus Russland beteiligt ist, darf der gesamte Erlös eingezogen werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag in einem bereits fünf Jahre alten Fall aus Rumänien. Das Verbot gelte auch, wenn die Waren nie in ein EU-Land eingeführt worden seien. (Az. C-351/22)
Das betroffene rumänische Unternehmen hatte 2019 ein Geschäft zwischen einer Firma aus der Ukraine und einer aus Indien über den Verkauf von 32 Funkstationen vermittelt. Davon waren 20 in Russland hergestellt worden. Bereits nach der russischen Annexion der Krim 2014 hatte die EU verschiedene restriktive Maßnahmen erlassen. Unter anderem wurden Vermittlungsdienste in Verbindung mit militärischen Gütern für russische Unternehmen verboten.
Die rumänischen Behörden teilten dem rumänischen Unternehmen mit, dass seine Vermittlertätigkeit unter dieses Verbot falle. Das Unternehmen bekam dennoch fast drei Millionen Euro dafür. Die Behörden verhängten darum eine Geldbuße von etwa 6000 Euro und zogen außerdem den Erlös ein. Dagegen zog das Unternehmen in Rumänien vor Gericht.
Dieses fragte den EuGH, ob die Sanktionen gegen das Unternehmen, die automatische Einziehung des Erlöses, mit seinem Eigentumsrecht vereinbar seien. Das bestätigte der EuGH nun. Zwar werde das Eigentumsrecht eingeschränkt, das sei aber verhältnismäßig. Das EU-Recht lasse eine solche Maßnahme zu. Im konkreten Fall muss nun das rumänische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
A.Rispoli--PV