BGH: Leihwagen auch nach Unfall mit überzogener Prüfplakette
Wer mit überzogener Prüfplakette schuldlos in einen Unfall verwickelt wird, kann trotzdem Anspruch auf einen Leihwagen haben. Voraussetzung ist insbesondere, dass das Auto verkehrssicher war, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschied. (Az. VI ZR 117/24)
Der Kläger war im November 2018 in einen Unfall verwickelt, sein Auto hatte Totalschaden. Dass die Versicherung des Unfallgegners die Kosten zu tragen hat, war im Grundsatz unstreitig. Nach dem Unfall mietete der Kläger zunächst für zwei Wochen einen Leihwagen. Unter Hinweis auf den um gut sechs Monate überzogenen TÜV wollte die Versicherung die Kosten von 1025 Euro nicht übernehmen.
In der Vorinstanz war das Landgericht Nürnberg-Fürth dem gefolgt. Die Nutzung des Fahrzeugs ohne gültige Prüfplakette sei "von der Rechtsordnung missbilligt". Daher hätte er es ohnehin nicht mehr nutzen können.
Dem widersprach nun der BGH. "Der Kläger war ohne den Unfall nicht bereits aus Rechtsgründen an der Nutzung seines Fahrzeugs gehindert“, stellten die Karlsruher Richter klar. Das Fahren mit überzogenem Prüftermin sei lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Das Ordnungsgeld betrage 25 Euro, erst ab acht Monaten 60 Euro. Zwar könne die Zulassungsstelle die weitere Nutzung des Autos untersagen, das sei hier aber nicht geschehen.
Auch habe der Kläger erklärt, dass er sein Auto weiter genutzt hätte. Weitere Voraussetzung sei allerdings, dass das Auto auch verkehrssicher war. Um dies zu prüfen, verwiesen der BGH den Streit an das Landgericht zurück.
H.Ercolani--PV