Testament nach Ende von Lebenspartnerschaft nicht immer automatisch unwirksam
Wird die Fortführung einer langjährigen Lebenspartnerschaft durch eine Demenzerkrankung eines Beteiligten "faktisch" unmöglich, führt dies einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg zufolge nicht automatisch zur Unwirksamkeit von dessen Testament. Das entschied das Gericht nach eigenen Angaben vom Donnerstag in einem Erbrechtsstreit zwischen dem überlebenden Partner der Lebensgemeinschaft und der Tochter des an Demenz erkrankten sowie später verstorbenen Beteiligten. (Az. 3 W 55/22)
Die Tochter hatte in dem Verfahren nach Gerichtsangaben die Gültigkeit des vor Ausbruch der Demenz abgefassten Testaments ihres Vaters angefochten, das neben ihr weiterhin auch dessen ehemaligen Lebenspartner begünstigte. Laut OLG wird ein im Rahmen einer Lebenspartnerschaft verfasstes Testament der etablierten Rechtsprechung zufolge generell zwar unwirksam, wenn diese nicht mehr besteht. Im vorliegenden Fall sei allerdings von einer "Ausnahme" auszugehen, betonte es.
Grundsätzlich wird demnach angenommen, dass ein Testamentsverfasser im Fall des Scheitern einer Lebenspartnerschaft seinen früheren Partner oder seine frühere Partnerin nicht länger als Erben wollen würde. Juristen sprechen von einem "hypothetischen Willen". Laut OLG zielt das auf Konstellationen, in denen sich ein Paar auseinanderlebt oder einer der Beteiligten einen neuen Partner findet.
Nach Auffassung der Richterinnen und Richter war der vorliegende Fall jedoch grundlegend anders gelagert. Zwar habe der ehemalige Partner des Verstorbenen mehrere Jahre nach Ausbruch von dessen Demenzerkrankung und noch vor dessen Tod 2020 erneut geheiratet. Er habe diesen aber im Pflegeheim weiter regelmäßig besucht und damit auch seine "fortdauernde Verbundenheit" zum Ausdruck gebracht.
Die Lebensgemeinschaft der beiden habe somit nur aufgrund der fortschreitenden Demenz des Verstorbenen "nicht in der bisherigen Weise" fortgeführt werden können, befand das Gericht in seinem Beschluss vom 26. September. Unter diesen Umständen sei weiterhin auch von einem "hypothetischen Willen" des Erblassers auszugehen, seinen früheren Partner im Rahmen seines Testaments zu begünstigen.
C.Grillo--PV