Pallade Veneta - Urlaub darf Mehrarbeitszuschläge nicht schmälern

Urlaub darf Mehrarbeitszuschläge nicht schmälern


Urlaub darf Mehrarbeitszuschläge nicht schmälern
Urlaub darf Mehrarbeitszuschläge nicht schmälern / Foto: LOIC VENANCE - AFP/Archiv

Urlaub darf nicht zu einer Kürzung der Zuschläge für Mehrarbeit führen. Das entschied am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zum Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit. Andernfalls könnten Arbeitnehmer davon abgehalten werden, den ihnen zustehenden Urlaub zu nehmen. (Az: 10 AZR 210/19)

Textgröße ändern:

Nach dem strittigen Tarif werden die geleisteten Arbeitsstunden mit dem regulären Stundensoll des jeweiligen Monats abgeglichen. Nach bisheriger Auslegung wurden Mehrarbeitszuschläge nur dann voll ausbezahlt, wenn in dem jeweiligen Monat kein Urlaubstag lag.

Einen Streit hierüber hatte das BAG dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt. Dieser hatte im Januar entschieden, dass eine solche Kürzung der Zuschläge unzulässig ist.

Dem folgte das BAG nun. "Anderenfalls wäre die Regelung geeignet, den Arbeitnehmer von der Inanspruchnahme seines gesetzlichen Mindesturlaubs abzuhalten", betonten die Erfurter Richter. Dies wäre mit einer EU-konformen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes nicht vereinbar.

Dabei verwarfen die Erfurter Richter die Tarifregelung aber nicht, sondern verlangten eine "gesetzeskonforme Auslegung". Demnach sollen bei der Berechnung der Mehrarbeitszuschläge "nicht nur tatsächlich geleistete Stunden, sondern auch Urlaubsstunden (...) mitzählen".

Der Kläger aus Nordrhein-Westfalen hatte im April 2017 24 Überstunden geleistet. Weil er in diesem Monat auch zehn Tage Urlaub hatte, erhielt er keine Mehrarbeitszuschläge. Nach dem Erfurter Urteil muss der Arbeitgeber die Überstundenzuschläge nun neu berechnen. Dabei muss er neben den tatsächlichen Arbeitsstunden auch die für den Urlaub angerechneten knapp 85 Arbeitsstunden als "geleistete Stunden" berücksichtigen. Nach eigener Berechnung erhält der Kläger dadurch insgesamt 72,32 Euro an Zuschlägen.

F.Dodaro--PV

Empfohlen

Schäden an Unterwasser-Kabeln in der Ostsee wecken Verdacht auf Sabotage

Schäden an zwei wichtigen Unterwasser-Kabeln in der Ostsee binnen 48 Stunden haben in Deutschland, Finnland und Schweden den Verdacht auf Sabotage laut werden lassen. Ein solcher Vorfall wecke "sofort den Verdacht, dass absichtlich Schaden angerichtet wird", erklärten am Dienstag Bundesaußenministerin Annalena Baerbock und ihre finnische Kollegin Elina Valtonen. Zuvor waren Schäden sowohl an einem Telekommunikations-Kabel zwischen Deutschland und Finnland als auch an einem derartigen Kabel zwischen Schweden und Litauen bekannt geworden.

Studie der Regierung sieht großes Potenzial für Solaranlagen an Fernstraßen

An Autobahnen und Bundesstraßen in Deutschland gibt es einer Studie der Bundesregierung zufolge große Potenziale für den Bau von Solaranlagen. Wie das Bundesverkehrsministerium am Dienstag mitteilte, könnten entlang der Straßen, an Lärmschutzwällen und Parkflächen insgesamt bis zu 54 Gigawatt Leistung installiert werden. Demnach wurden etwa 250.000 potenziell geeignete Flächen erfasst.

ARD und ZDF ziehen erneut für höheren Rundfunkbeitrag vor Bundesverfassungsgericht

ARD und ZDF ziehen für einen höheren Rundfunkbeitrag erneut vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Beide öffentlich-rechtlichen Sender begründeten dies am Dienstag damit, dass die Bundesländer bisher keine Umsetzung der von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarf der Rundfunkanstalten (KEF) empfohlenen Erhöhung um monatlich 58 Cent auf 18,94 Euro auf den Weg brachten. Dabei verwiesen ARD und ZDF auch auf die jüngste Ministerpräsidentenkonferenz, die im Oktober keinen entsprechenden Entwurf beschlossen hatte.

BGH: Unzulässige Bankgebühren können noch nach Jahren zurückgefordert werden

Bankkunden können Kontogebühren auch noch nach mehr als drei Jahren zurückfordern, wenn sie der Gebührenerhebung ursprünglich nicht zugestimmt hatten. Auch die weitere Nutzung eines Girokontos zählt in dem Zusammenhang nicht als Zustimmung, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschied. Die Sparkasse Ingolstadt Eichstätt muss einem ehemaligen Kunden nun knapp 200 Euro zurückzahlen. (Az. XI ZR 139/23)

Textgröße ändern: